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   BSG, 15.12.2015 - B 9 V 59/15 B   

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https://dejure.org/2015,42233
BSG, 15.12.2015 - B 9 V 59/15 B (https://dejure.org/2015,42233)
BSG, Entscheidung vom 15.12.2015 - B 9 V 59/15 B (https://dejure.org/2015,42233)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - B 9 V 59/15 B (https://dejure.org/2015,42233)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 05.08.2010 - B 13 R 117/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - keine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist -

    Auszug aus BSG, 15.12.2015 - B 9 V 59/15 B
    Die beantragte nochmalige Verlängerung dieser Frist war nicht statthaft, da § 160a Abs. 2 S 2 SGG ausdrücklich nur eine Verlängerung "einmal bis zu einem Monat" erlaubt (stRspr, BSG Beschluss vom 5.8.2010 - B 13 R 117/10 B - Juris RdNr 4).

    Vielmehr hat sie sich in vollem Umfang das Verhalten ihrer bisherigen Prozessbevollmächtigten bis zur Mandatsniederlegung zurechnen zu lassen (§ 73 Abs. 6 S 6 SGG iVm § 85 Abs. 2 ZPO), wenn diese - wie die Klägerin meint - das Mandat grundlos niedergelegt haben sollten und deshalb keine rechtzeitige Begründung mehr bei Gericht eingereicht werden konnte (BSG Beschluss vom 5.8.2010 - B 13 R 117/10 B - Juris RdNr 6).

  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 62/76

    Rechtsmittelbelehrung - Unrichtigkeit - Hinweis auf Sprungrevision

    Auszug aus BSG, 15.12.2015 - B 9 V 59/15 B
    Haben die früheren Prozessbevollmächtigten dagegen wegen Aussichtslosigkeit von der Fortführung des Verfahrens abgeraten, haben sie die Begründungsfrist bewusst und gewollt verstreichen lassen und hat die Klägerin aus diesem Grund nicht ohne Verschulden die Beschwerdebegründungsfrist versäumt (BSG Urteil vom 24.2.1977 - 8 RU 62/76 - SozR 1500 § 66 Nr. 6).
  • BSG, 05.01.2016 - B 9 SB 71/15 B
    Vielmehr hat er sich in vollem Umfang das Verhalten seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten auch dann zurechnen zu lassen (§ 73 Abs. 6 S 6 SGG iVm § 85 Abs. 2 ZPO), wenn er von diesen - wie der Kläger meint - nicht richtig betreut worden sein sollte (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2010 - B 13 R 117/10 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 15.12.2015 - B 9 V 59/15 B).
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